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Märkte im Mittelalter

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Im 12. Jahrhundert wurden sog. Stadthäuser als Vorläufer der Rathäuser gegründet, aber erst mit Beginn des 13. Jahrhundert wurde der Bau von Rathäusern üblich . Sie dienten zunächst verschiedenen Zwecken, so befanden sich im Dortmunder Rathaus ein Weinkeller (ein Vorläufer der im 15. Jahrhundert üblichen Ratskeller oder Rathausstuben), im Erdgeschoß eine Tuchhalle und das Gericht, im Obergeschoß der Ratssaal, in welchem auch die offiziellen Feste gefeiert wurden. Manchmal übernahm der städtische Rat zunächst das Amtsgebäude des Ministerialen oder man setzte einfach ein Stockwerk auf das Kaufhaus. Als Symbol bürgerlicher Freiheit aber wurde das Rathaus bald zu einem Prunkbau ausgestaltet, den man innen wie außen entsprechend ausschmückte. Hier waren das Stadtwappen und die Eichmaße angebracht, über die der Rat der Stadt die Aufsicht führte. Frauen durften das Rathaus nicht betreten. Um den Markt herum standen die Häuser der reichen Bürger und/oder die Häuser der Gilden bzw. Zünfte, sowie die Badehäuser und Herbergen, die Stände der Wechsler , das Gericht (wenn es nicht im Rathaus integriert war), die Münze und die Marktwaage, die entweder vor dem Gericht oder dem Rathaus stand.
Das Aussehen der Häuser und der Märkte, sowie deren Anordnungen waren in den einzelnen Regionen verschieden, doch setzte sich im Hochmittelalter die rechteckige Marktplatzform durch. Davor gab es, wie in Nürnberg dreieckige Marktplätze. Außerdem gab es einfache Straßenmärkte, welche einfach an einer Verbreiterung der Hauptstraße abgehalten wurde. An solchen Straßenmärkten gründeten sich manchmal kleine Städte. Wenn eine Stadt stark gewachsen war, reichte oftmals der Hauptmarkt nicht aus und es wurden Einzelmärkte gegründet (siehe Entstehungsgeschichte), an denen Lagerhäuser und kleinere Kirchen standen.


  
Bürgerliches Gesetzbuch BGB
von Helmut Köhler
Siehe auch:
Handelsgesetzbuch HGB: ohne Seehandelsrech...
Arbeitsgesetze
Grundgesetz GG: Menschenrechtskonvention, Europäischer Gerichtsh...
Strafgesetzbuch StGB
Aktiengesetz · GmbH-Gesetz: mit Umwandlungsgesetz, Wertpapiererw...
Zivilprozeßordnung. ZPO
 
   
 
     
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