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Märkte im Mittelalter

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Stadtrecht und Handelsrecht

Hamburger Freibrief

Wir Friedrich, von Gottes Gnaden Kaiser der Römer und allzeit Mehrer des Reiches, tun hiermit allen, die jetzt oder künftig leben, kund und zu wissen:

  • Dass wir auf die Bitte unsers lieben und getreuen Grafen Adolf von Schauenburg seinen Bürgern, die in Hamburg wohnen, gewähren und zugestehen, mit ihren Schiffen, Waren und Leuten vom Meer bis an die besagte Stadt frei von allem Zoll und aller Ungeldforderung hin und zurück zu verkehren.
  • Wenn sie aber einiges Gut, das Gästen gehört, mitgebracht haben, dann sollen sie einen geeigneten Boten nach Stade schicken, der den Zoll auf seinen Eid nach der Menge der Ware bezahle. Wenn es aber dem Zöllner dünkt, dass dieser in irgendeinem Stück den Zoll versäumt habe, dann möge er ihm nach Hamburg folgen, damit der Übeltäter nach dem Recht Genugtuung leiste und dafür büße.
  • Und in dem ganzen Gebiet des besagten Herrn Grafen befreien wir die Bürger vom Zoll und der Forderung jeglichen Ungeldes.
  • Welche Güter aber auch die Bürger dieses Ortes in dem Gebiet ihres oftgenannten Herrn gekauft oder erworben haben, sei es an Holz, Asche oder Getreide, und auf Wagen oder Schiffe beladen haben, diese Güter darf niemand mit Beschlag belegen oder zurückhalten, wenn es nicht durch gute Zeugen offenbar ist, dass sie hinterher ein Verbrechen begangen haben. Wenn aber jemand in der Stadt selbst Geld wechseln will, so darf er das getrost tun, wo er will, es sei denn vor dem Hause der Münze. Sie sollen aber auch Vollmacht haben, die Pfennige der Münze auf Gewicht und Reinheit zu prüfen.


  •   
    Bürgerliches Gesetzbuch BGB
    von Helmut Köhler
    Siehe auch:
    Handelsgesetzbuch HGB: ohne Seehandelsrech...
    Arbeitsgesetze
    Grundgesetz GG: Menschenrechtskonvention, Europäischer Gerichtsh...
    Strafgesetzbuch StGB
    Aktiengesetz · GmbH-Gesetz: mit Umwandlungsgesetz, Wertpapiererw...
    Zivilprozeßordnung. ZPO
     
       
     
         
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