| |
Stadtrecht und Handelsrecht
Hamburger Freibrief
Wir Friedrich, von Gottes Gnaden Kaiser der Römer
und allzeit Mehrer des Reiches, tun hiermit allen, die jetzt oder künftig
leben, kund und zu wissen:
Dass wir auf die Bitte unsers lieben und getreuen Grafen
Adolf von Schauenburg seinen Bürgern, die in Hamburg wohnen, gewähren
und zugestehen, mit ihren Schiffen, Waren und Leuten vom Meer bis an die besagte
Stadt frei von allem Zoll und aller Ungeldforderung hin und zurück zu
verkehren.
Wenn sie aber einiges Gut, das Gästen gehört,
mitgebracht haben, dann sollen sie einen geeigneten Boten nach Stade schicken,
der den Zoll auf seinen Eid nach der Menge der Ware bezahle. Wenn es aber dem
Zöllner dünkt, dass dieser in irgendeinem Stück den Zoll
versäumt habe, dann möge er ihm nach Hamburg folgen, damit der
Übeltäter nach dem Recht Genugtuung leiste und dafür
büße.
Und in dem ganzen Gebiet des besagten Herrn Grafen
befreien wir die Bürger vom Zoll und der Forderung jeglichen
Ungeldes.
Welche Güter aber auch die Bürger dieses Ortes
in dem Gebiet ihres oftgenannten Herrn gekauft oder erworben haben, sei
es an Holz, Asche oder Getreide, und auf Wagen oder Schiffe beladen haben, diese Güter darf
niemand mit Beschlag belegen oder zurückhalten, wenn es nicht durch gute Zeugen offenbar ist, dass
sie hinterher ein Verbrechen begangen haben. Wenn aber jemand in der Stadt selbst Geld wechseln
will, so darf er das getrost tun, wo er will, es sei denn vor dem Hause der Münze.
Sie sollen aber auch Vollmacht haben, die Pfennige der Münze auf Gewicht und Reinheit
zu prüfen.
|
| |
|
|