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AnhangZu den HandwerkernZunftordnung der Leinenweber zu Ulm
(1346)
1)Zum ersten haben sie festgesetzt, dass sie alle Zeit
einen vereidigten Leinwandmesser haben sollen: Dieser soll jährlich vor den
Meistern einen festgelegten Eid bei den Heiligen schwören, Reichen und
Armen, Bürgerkindern, Fremden und einem jeden die Leinwand richtig zu
messen.
3) Auch sollen sie allzeit zwölf Geschworene
haben, die das Handwerk in allen Stücken besorgen und ausrichten sollen
nach dem Recht und der Gewohnheit des Handwerks.
4) Und die vereidigten zwei Beschauer sollen mit dem
vereidigten Leinwandmesser alle Leinwand überall in der Stadt, in den
Häusern auf dem Markt deutlich und ausdrücklich wöchentlich
besehen und beschauen.
5) Wenn sie in den Häusern oder auf dem Markt eine
Leinwand finden, die zu dünn ist (...), so soll ein Meister dem Handwerk
einen Schilling Heller geben; stammt aber die Leinwand von einem
Handwerksgesellen, der soll und muß sechs Heller geben
(...)
6) Wo auch die vereidigten zwei Beschauer und der
vereidigte Messer hier in Ulm in unserer Stadt auf ungebleichte Leinwand
stoßen, (...) die besonders das Handwerk betrifft, so sollen sie sie in
drei Stücke schneiden, wenn sie zu dünn ist, und niemand soll sie
deswegen mißgünstig ansehen noch hassen.
9) Und wenn ein Fremder, es seien Frauen oder
Männer, der das Handwerkerrecht vorher nicht besaß, das Handwerk
treiben und ihr gemeinsames Recht haben will, der soll das haben und erwerben
und gewinnen, wie das früher durch Gewohnheit geregelt
ist.
11) Diejenigen Auswärtigen oder Gäste, die
ihre Leinwand und ihre Stücke ungebleichter Leinwand mit dem
Handwerksgenossen hier in Ulm anbieten sollen und sich zu ihnen auf den offenen
Markt setzen, die sollen auch das vorgeschriebene Geld mit dem Handwerk leiden
und tragen. Wem das nicht paßt, der soll die Leinwand anderswo feilhalten,
wo er will in der Stadt, aber nicht bei ihnen.
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