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Die Gesetze
Um Wucher, Betrügereien, gewalttätige
Auseinandersetzungen, etc., zu verhindern, wurden Marktordnungen geschaffen.
Diese Marktordnungen galten für alle, die sich in der Bannmeile des Marktes
befanden. Auch auf die Hygiene wurde Wert gelegt (siehe Quelle unten). Um den
Qualitätsstandard zu wahren, aber auch um Betrügereien zu verhindern,
wurden aus dem Stadtrat und aus den jeweiligen Gilden Prüfer abgesandt.
Jeder Marktort besaß sein Marktrecht und -gericht und war durch den
Marktfrieden vor feudaler Willkür und Feudalfehden gesichert. Dieser
Marktfrieden galt für den fest umgrenzten Marktbezirk und für alle,
die dort Handel trieben; er war also lokaler und persönlicher Natur. Auf
Nichteinhaltung des Marktfriedens stand der Königsbann, weil
Marktsiedlungen und Händler unter Königsschutz standen. Die
Könige und später auch die weltliche und geistliche Aristokratie hatte
ein besonderes Interesse an der Bestätigung eines Ortes als Markt, bzw.
später als Stadt, weil ihnen für die Wahrung des Marktfriedens
bestimmte Abgaben geleistet werden mussten. Äußerlich fand die
Anerkennung eines Ortes als Marktplatz ihren Ausdruck in der Errichtung eines
Marktkreuzes, das als Zeichen des Königs galt; durch die am Kreuz
hängende Symbole (u.a. Fahne, Handschuh, Schwert) sollte die Anwesenheit
des Königs versinnbildlicht werden.
Auch der Roland, als Schutzheiliger der Kaufleute,
symbolisierte die Macht des Königs. Roland hatte sich unter Heinrich dem
Großen besonders um den Schutz der Fernhandelskaufleute im Gefolge
gekümmert.
Das vom König verliehene Kaufmannsrecht, das
“ius mercatorum”, beinhaltete die Zusicherung des
Königsfriedens und der Handels- und Zollfreiheit, die Festlegung der
Abgaben für den königlichen Schutz und vor allem die Anerkennung der
persönlichen Freiheit der Kaufleute. Städte konnten ihre Privilegien
leicht verlieren, wenn zum Beispiel ein neuer König an die Macht kam.
Dortmund musste, aufgrund von Herrscherwechseln, dreimal in neunzig Jahren seine
besonderen Privilegien kaufen. Das war sehr teuer, dafür musste kein
Dortmunder Händler im Heiligen römischen Reich deutscher Nationen
Zölle bezahlen, der Gerichtstand war immer Dortmund und die Händler
mußten sich keine Duelle leisten. Köln, als die größte
Stadt im Reich hatte sogar das Stapelrecht, d. h., dass Schiffe, die Köln
passieren wollten, in der Bischofsstadt anlegen mussten und wenn die Waren dort
benötigt wurden, sie an Ort und Stelle, zu einem meist niedrigerem Preis,
verkaufen mussten, Das war vor allen Dingen für die Holzfäller im
Schwarzwald schlecht, da ihre Hölzer in den Niederlanden mehr einbrachten,
als in Köln.
Die Fernhändler waren, wie allen Freien,
waffenfähig.
Zum Kaufmannsrecht gehörte auch das Recht auf den
Nachlass, die Befreiung vom Strandrecht (?), die Sicherheit vor der
Beschlagnahme des mit Waren beladenen Handelsschiffes. Die frühen
Handelsplätze waren durchweg der Herrschaft eines geistlichen oder
weltlichen Herrn unterworfen. Im 9. Und 10. Jahrhundert schaffte es der
König noch vielfach, seinem Anspruch auf die oberste Gewalt geltend zu
machen. Daher fand man oft als Vorsteher der Handelsplätze einen
königlichen Beauftragten, der meist Praefectus, Praefectus vici oder Comes
genannt wurde. Ihm oblagen die Sicherung der Handelswege, richterliche Aufgaben,
sofern sie nicht von den Gilden selbst wahrgenommen wurden, und die Einziehung
der Abgaben der Kaufleute. Der “mercantores regis” hatte für
den Königsschutz zu sorgen.
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